Rechtliche Grundlagen

Rechtliche Grundlagen:
wie nützt die Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)?

Diese Verordnung ist am 20. April 2016 in Kraft getreten und gilt ab dem 21. April 2021 in der gesamten EU. Sie soll den Schutz vor Tierseuchen verbessern, denn „Tierseuchen und die zu ihrer Bekämpfung erforderlichen Maßnahmen können verheerende Auswirkungen auf die einzelnen Tiere, die Tierbestände, die Tierhalter und die Wirtschaft haben. Dazu haben jüngste Erfahrungen gezeigt, dass Tierseuchen auch erhebliche Auswirkungen auf die öffentliche Gesundheit und die Lebensmittelsicherheit haben können.“
Die Verordnung enthält Bestimmungen, die bei der Bekämpfung des illegalen Welpenhandels nützlich und hilfreich sind wenn sie konsequent angewandt werden. Strafverfolgung und Vollzug können dadurch einfacher grenzübergreifend stattfinden, als es momentan der Fall ist.

Die AG-Welpenhandel fordert die Bundesregierung auf, entsprechende Durchführungsrechtsakte oder delegierte Rechtsakte zur Umsetzung der Vorgaben aus der EU-Verordnung zügig zu erarbeiten und umzusetzen. Diese Akte sollen insbesondere auch die Zucht, den Transport und den Handel mit Hunden berücksichtigen. Ein entsprechend enger Austausch (z.B. im Bereich der Registrierungsdaten von Produzenten und Transporteuren) mit den Nachbarstaaten und besonders den Staaten, aus denen häufiger Welpentransporte kommen, muss stattfinden.

Begründung: Die EU-Verordnung 2016/429 dient nicht in erster Linie dem Tierwohl – nichts desto trotz ist sie für die Bekämpfung des illegalen Welpenhandels (Produktion, Transport und Verkauf) nützlich. Immerhin heißt es in der Verordnung: „Tiergesundheit und Tierwohl bedingen sich jedoch gegenseitig: Eine bessere Tiergesundheit erhöht das Tierwohl und umgekehrt. Werden gemäß dieser Verordnung Präventions- und Bekämpfungsmaßnahmen durchgeführt, so sollte ihren Auswirkungen auf das Tierwohl im Sinne des Artikels 13 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) Rechnung getragen werden, um die Tiere von jeglichem vermeidbarem Schmerz, Stress und Leid zu verschonen. Rechtsvorschriften zum Tierwohl, wie die Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates, sollten unbedingt weiterhin angewandt und ordnungsgemäß umgesetzt werden. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung sollten nicht die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften wiederholen oder sich mit ihnen überschneiden.“
Ein wichtiger Punkt in dieser Verordnung betrifft die Registrierung von Tieren und die Registrierung von erzeugenden und transportierenden Betrieben. Derartige Betriebe bedürfen einer Zulassung und müssen Bestands- bzw. Transportregister führen. Damit soll z.B. eine Rückverfolgbarkeit zum Ursprungsbetrieb ermöglicht werden.
Während in der vorherigen Verordnung nur Nutztiere gelistet waren, betrifft die neue Verordnung auch Hunde, Katzen und Frettchen – und das macht sie in Bezug auf die Problematik des illegalen Welpenhandels interessant.
Z.B. heißt es dort: „Um ungerechtfertigte Verwaltungslasten und Kosten zu vermeiden, sollte für Mitgliedstaaten eine eingeschränkte Möglichkeit vorgesehen werden, bestimmte Arten von Betrieben, die ein geringes Risiko darstellen, von der Registrierungspflicht auszunehmen. Der Kommission sollten Durchführungsbefugnisse übertragen werden, damit für die Gewährung solcher Ausnahmen ein harmonisierter Ansatz verwirklicht werden kann. Ein solcher harmonisierter Ansatz ist besonders wichtig, damit bestimmte Arten von Betrieben nicht von der Registrierungspflicht ausgenommen werden. Neben Betrieben, die ein mehr als unerhebliches Risiko für die Tiergesundheit darstellen, ist dies insbesondere für Betriebe relevant, die zudem ein mehr als unerhebliches Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen. Ein Beispiel für solche Risiken ist die Haltung von Tieren, die in engem Kontakt oder großer Nähe zu Menschen leben, wie bei der Zucht von Hunden in einem Umfang, bei dem eine gewisse Kontinuität der Tätigkeiten und ein gewisser Organisationsgrad gegeben sind und die Hauptabsicht darin besteht, sie als Heimtiere in Haushalten zu verkaufen.“
Im Weiteren heißt es: „Damit die zuständige Behörde eine angemessene Überwachung vornehmen und Tierseuchen verhindern, bekämpfen und tilgen kann, ist eine Registrierung bestimmter Betriebe, in denen Landtiere gehalten oder Zuchtmaterial gehandhabt wird, und bestimmter Transportunternehmer, die solche Tiere oder solches Zuchtmaterial befördern, erforderlich. Effiziente Rückverfolgbarkeit ist ein Schlüsselelement der Seuchenbekämp-fungspolitik. Um die wirksame Anwendung der in dieser Verordnung vorgesehenen Seuchenpräventions- und -bekämpfungsmaßnahmen zu erleichtern, sollten spezielle Identifizierungs- und Registrierungsanforderungen für die verschiedenen Arten von gehaltenen Landtieren und für Zuchtmaterial festgelegt werden.“