Verstärkte Kontrollen und effektiver Vollzug

1. Transportkontrollen verstärken und verbessern
  • Eine einheitliche, regelmäßige Schulung der Polizei- und Zollbeamten sowie der Amtsveterinäre, die mit der Kontrolle von Tiertransporten befasst sind, z.B. anhand des vom BMEL veröffentlichten "Leitfadens zur Kontrolle von Hunde- und Katzentransporten auf der Straße“, und ergänzend dazu mittels Schulungsinhalten zur Einfuhr aus Drittländern.
  • Bessere Vernetzung der Veterinärbehörden mit den Zoll- und Polizeibehörden, u.a. um Wiederholungstäter schneller zu identifizieren. EU-weit vernetzte Datenbanksysteme der Vollzugsbehörden würden schnelle Erkennung und effektivere Verfolgung von Tätern ermöglichen.
  • Anpassung des TRACES-Systems an den Handel mit Hunden und Heimtieren, insbesondere Rückverfolgbarkeit von Transponder-Nummern, sowie Sicherungsmaßnahmen, die irreführende Eintragungen in Systembescheinigungen verhindern.
  • Verstärkte, regelmäßige Schwerpunktkontrollen, auch im Rahmen von Kontrollen mit anderen Schwerpunkten.
2. Einheitliche und effektive Sanktionierung von Verstößen
  • Die Vollzugsbehörden sind hinsichtlich einheitlicher, effektiver Sanktionierung von Verstößen, insbesondere durch Verursacher aus dem Ausland, zu unterrichten.
    Zu diesem Zweck ist im Rahmen eines, durch das Bündnis in Auftrag gegebenen, juristischen Gutachtens zu prüfen, inwieweit die Anwendung des Rahmenbeschlusses Geld und des IRG eine effektive Sanktionierung von Verstößen ermöglicht, die im Zusammenhang mit illegalem Welpenhandel durch Verursacher aus dem Ausland begangen werden.
3. Folgekosten trägt Verursacher
  • Die erheblichen Kosten, die Tierschutzvereinen und Kommunen durch die Aufnahme und Versorgung beschlagnahmter Tiere entstehen, müssen von den Verursachern im Zuge gerichtlicher Verfahren eingefordert werden können. Im Rahmen des vorab genannten Gutachtens soll daher auch geprüft werden, wie die Folgekosten, die Tierschutzvereinen und Kommunen durch die Beschlagnahme und Aufnahme der Tiere entstehen, im Rahmen gerichtlicher Verfahren geltend gemacht und vollzogen werden können.